Diese Frage stellen sich gegen Ende des Jahres viele Beamtinnen und Beamte, nicht nur in Bayern, sondern in vielen Bundesländern.
Nachdem die Länder unterschiedliche Regelungen getroffen haben, um die Alimentation insbesondere kinderreicher Beamtinnen und Beamte nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen, herrscht teilweise große Unsicherheit. Ist die jeweilige Anpassung nun verfassungsgemäß oder liegt immer noch eine sogenannte „Unteralimentation“ vor.
Dies Frage ist weder einfach noch pauschal zu beantworten. Im Netz kursieren unterschiedliche Empfehlungen, vor Jahresende noch einen Widerspruch einzulegen. An sich ist ein Widerspruch nicht das richtige Vorgehen, in der Regel wird kein Bescheid vorliegen, gegen den Widerspruch möglich oder nötig wäre. Die Bezeichnung als Widerspruch schadet aber auch nicht.
Richtig ist dabei der Hinweis, dass die Rechtsprechung eine sogenannte zeitnahe Geltendmachung fordert. In dem Haushaltsjahr, für das man eine Nachzahlung begehrt, muss deutlich gemacht werden, dass die gesetzlich gewährte Besoldung nicht für ausreichend erachtet wird. Zudem muss der Grund angegeben werden, weshalb man diese Bezahlung für zu niedrig erachtet (Bundesverwal-tungsgericht vom 27.05.2010 - 2 C 33/09).
Wir können nicht abraten, noch dieses Jahr entsprechende Geltendmachungen einzureichen. Sie sind aber mit dem Risiko verbunden, dass darüber entschieden wird und dann Rechtsmittel ergriffen werden müssen, die mit Kosten verbunden sind, um einen ablehnenden Bescheid nicht rechtskräftig werden zu lassen. Zudem gibt es derzeit auch nicht die Zusage des Finanzministeriums wie in den zurückliegenden Jahren, entsprechende Anträge oder Widersprüche nicht zu verbescheiden. Das Risiko, in ein Klageverfahren gezwungen zu werden, bleibt.
In Bayern halten wir sowohl ein anderes Verfahren für sinnvoll als auch inhaltlich eine gut vorbereitete Begründung für erforderlich.
Wir wollen erreichen, dass nicht jede und jeder einzelne Beschäftigte auf ihr und sein Risiko hin Klage einreichen muss mit dem damit verbundenen Kostenrisiko. So haben wir im Rahmen des DGB ein Gutachten erstellen lassen, um zu prüfen und in der Folge einzufordern, dass wir als Gewerkschaft ein Verbandsklagerecht erhalten in Besoldungsfragen stellvertretend für die Beschäftigten.
Derzeit sind etwa knapp 50 Verfassungsbeschwerden anhängig. Die Zahl der Klagen vor den Verwaltungsgerichten ist uns nicht bekannt. Es wäre aber mit bundesweit hunderten oder tausenden von Klagen zu rechnen. Das kann weder im Sinn der Dienstherren sein, noch dürfen die Gerichte mit massenhaften Klagen konfrontiert werden, die letztendlich alle dasselbe Ziel haben, eine verfassungsgemäße Bezahlung zu erreichen. Deshalb fordern wir das Verbandsklagerecht, und das Gutachten bestätigt, dass dieses zulässig wäre.
Auch wird die in Bayern bestehende Möglichkeit einer Popularklage womöglich nicht zum Erfolg führen. Die Alimentation ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums aus dem Grundgesetz abgeleitet und das Bundesverfassungsgericht ist hierfür zuständig. Die Popularklage hingegen ist beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof einzureichen. Inhaltlich sehen wir zudem im kommenden Jahr einen besseren Ansatzpunkt. Das Bürgergeld wird 2024 um etwa 12 % angehoben.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht einen Mindestabstand von 15 % zum Grundsicherungsniveau vergleichbarer Familien fordert, wird dieses Gebot erneut zu prüfen sein. Eine ordentliche Begründung ist erforderlich, um das Ziel einer verfassungsgemäßen Besoldung durchzusetzen. "Nicht Aktionismus muss unser Bestreben sein, sondern eine ordentliche Bezahlung für die Beamtinnen und Beamten zu erreichen", so Alfried Ströl, Rechtssekretär bei ver.di Bayern.
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